Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Geschäftszahl

2009/05/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0282 E 16. April 1998 RS 4

Stammrechtssatz

Die aus Paragraph 13 a, AVG abzuleitende Manuduktionspflicht der Behörde kann zwar nicht so weit gehen, daß der Begriff Landwirtschaftsbetrieb mit dem Bauwerber im einzelnen näher erörtert (Hinweis E 26.6.1990, 90/05/0075) und der Bauwerber im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert wird, ein ENTSPRECHENDES Betriebskonzept vorzulegen. Der VwGH hat aber in stRsp zu gleichgelagerten Fällen die Vorlage eines Betriebskonzeptes gefordert (Hinweis E 21.1.1992, 91/05/0195). Im Zuge des Verwaltungsverfahrens hat daher der Bauwerber - allenfalls nach einer diesbezüglichen Aufforderung durch die Baubehörden - ein solches Betriebskonzept vorzulegen, welches der Sacherverständige - unter Berücksichtigung der übrigen Verfahrensergebnisse - bei Erstellung seines Gutachtens heranzuziehen hat. Dieses Betriebskonzept ist, falls es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachtet, auch zu ergänzen (hier: betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller"; mit ausführlicher Begründung).