Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung nach § 89a Abs 2 StVO 1960 ist es nicht erforderlich, dass die Verkehrsbehinderung bereits eingetreten ist. Vielmehr genügt grundsätzlich die begründete Besorgnis, dass eine Verkehrsbehinderung eintreten werde (Hinweis E 12.5.1977, 2405/76, VwSlg 9320 A/1977). Dies ist bei Missachtung eines zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung erlassenen Halteverbotes in Spitzenverkehrszeiten der Fall (Hinweis E 16.6.1977, 2374/76).Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 ist es nicht erforderlich, dass die Verkehrsbehinderung bereits eingetreten ist. Vielmehr genügt grundsätzlich die begründete Besorgnis, dass eine Verkehrsbehinderung eintreten werde (Hinweis E 12.5.1977, 2405/76, VwSlg 9320 A/1977). Dies ist bei Missachtung eines zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung erlassenen Halteverbotes in Spitzenverkehrszeiten der Fall (Hinweis E 16.6.1977, 2374/76).