Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1985

Geschäftszahl

85/02/0022

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 ist es nicht erforderlich, dass die Verkehrsbehinderung bereits eingetreten ist. Vielmehr genügt grundsätzlich die begründete Besorgnis, dass eine Verkehrsbehinderung eintreten werde (Hinweis E 12.5.1977, 2405/76, VwSlg 9320 A/1977). Dies ist bei Missachtung eines zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung erlassenen Halteverbotes in Spitzenverkehrszeiten der Fall (Hinweis E 16.6.1977, 2374/76).