Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1998

Geschäftszahl

97/02/0319

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0022 E 4. Juli 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 ist es nicht erforderlich, dass die Verkehrsbehinderung bereits eingetreten ist. Vielmehr genügt grundsätzlich die begründete Besorgnis, dass eine Verkehrsbehinderung eintreten werde (Hinweis E 12.5.1977, 2405/76, VwSlg 9320 A/1977). Dies ist bei Missachtung eines zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung erlassenen Halteverbotes in Spitzenverkehrszeiten der Fall (Hinweis E 16.6.1977, 2374/76).