Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/08/0289

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/08/0289

Entscheidungsdatum

12.02.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

(hier: Aufhebung einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ARG über Berufung des Arbeitsinspektorates)

Rechtssatz

Eine Behebung nach "§ 66 Absatz 4, AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080289.X01

Im RIS seit

03.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987080289_19880212X01

Rechtssatz für 96/19/3520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/3520

Entscheidungsdatum

30.01.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0289 E 12. Februar 1988 RS 1 (hier: Aufhebung eines abweisenden Bescheides gem § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992)

Stammrechtssatz

Eine Behebung nach "§ 66 Absatz 4, AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193520.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193520_19980130X01

Rechtssatz für 96/19/2899

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/2899

Entscheidungsdatum

28.08.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0289 E 12. Februar 1988 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Behebung nach "§ 66 Absatz 4, AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192899.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1996192899_19980828X01

Rechtssatz für 2003/07/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16461 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/07/0086

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0289 E 12. Februar 1988 RS 1 (Hier: Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die belBeh zum einen den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weiter geben wollte. Durch die Zitierung (auch) des § 66 Abs. 2 AVG in der Begründung des Bescheides und durch die Formulierung des Bescheidspruches die belBeh - ungeachtet der Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG im Bescheidspruch - zu erkennen gegeben, dass sie nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen wollte.)

Stammrechtssatz

Eine Behebung nach "§ 66 Absatz 4, AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070086.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2003070086_20040923X01

Rechtssatz für 2013/10/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/10/0197

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0289 E 12. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Behebung nach "§ 66 Absatz 4, AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100197.X01

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2013100197_20140130X01