Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2003/07/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0289 E 12. Februar 1988 RS 1

(Hier: Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die belBeh zum einen den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weiter geben wollte. Durch die Zitierung (auch) des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in der Begründung des Bescheides und durch die Formulierung des Bescheidspruches die belBeh - ungeachtet der Zitierung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Bescheidspruch - zu erkennen gegeben, dass sie nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen wollte.)

Stammrechtssatz

Eine Behebung nach "§ 66 Absatz 4, AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).