Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1988

Geschäftszahl

87/08/0289

Beachte

(hier: Aufhebung einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ARG über Berufung des Arbeitsinspektorates)

Rechtssatz

Eine Behebung nach "§ 66 Absatz 4, AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080289.X01