Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
96/12/0264
Entscheidungsdatum
21.01.1998
Index
L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
DienstrechtsG Krnt 1994 §61;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/16 93/12/0305 5
Stammrechtssatz
Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (hier: insoweit es an der zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung nach § 46 Abs 1 NÖ GdBDO 1976 mangelt, mangelt es auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Daran vermag weder die vom Bf behauptete Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen noch die Kenntnis der Gemeindeorgane von dieser Notwendigkeit etwas zu ändern).Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (hier: insoweit es an der zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung nach Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 mangelt, mangelt es auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Daran vermag weder die vom Bf behauptete Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen noch die Kenntnis der Gemeindeorgane von dieser Notwendigkeit etwas zu ändern).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher
Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht
VwRallg6/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120264.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Dokumentnummer
JWR_1996120264_19980121X03