Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/12/0305

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/12/0305

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (hier: insoweit es an der zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung nach Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 mangelt, mangelt es auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Daran vermag weder die vom Bf behauptete Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen noch die Kenntnis der Gemeindeorgane von dieser Notwendigkeit etwas zu ändern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120305.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993120305_19941116X05

Rechtssatz für 93/12/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/12/0075

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 93/12/0305 5

Stammrechtssatz

Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (hier: insoweit es an der zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung nach Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 mangelt, mangelt es auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Daran vermag weder die vom Bf behauptete Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen noch die Kenntnis der Gemeindeorgane von dieser Notwendigkeit etwas zu ändern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120075.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993120075_19950201X02

Rechtssatz für 97/12/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/12/0118

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 80 heute
  2. BDG 1979 § 80 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.2005 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 80 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. BDG 1979 § 80 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 93/12/0305 5

Stammrechtssatz

Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (hier: insoweit es an der zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung nach Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 mangelt, mangelt es auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Daran vermag weder die vom Bf behauptete Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen noch die Kenntnis der Gemeindeorgane von dieser Notwendigkeit etwas zu ändern).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120118.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1997120118_19970528X01

Rechtssatz für 96/12/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/12/0264

Entscheidungsdatum

21.01.1998

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §61;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 93/12/0305 5

Stammrechtssatz

Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (hier: insoweit es an der zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung nach Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 mangelt, mangelt es auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Daran vermag weder die vom Bf behauptete Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen noch die Kenntnis der Gemeindeorgane von dieser Notwendigkeit etwas zu ändern).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120264.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1996120264_19980121X03

Rechtssatz für 96/12/0381

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/12/0381

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

LBG OÖ 1954 §1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 93/12/0305 5

Stammrechtssatz

Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (hier: insoweit es an der zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung nach Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 mangelt, mangelt es auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Daran vermag weder die vom Bf behauptete Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen noch die Kenntnis der Gemeindeorgane von dieser Notwendigkeit etwas zu ändern).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120381.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996120381_19980225X05