Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1998

Geschäftszahl

96/12/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 93/12/0305 5

Stammrechtssatz

Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (hier: insoweit es an der zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung nach Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 mangelt, mangelt es auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Daran vermag weder die vom Bf behauptete Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen noch die Kenntnis der Gemeindeorgane von dieser Notwendigkeit etwas zu ändern).