Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/12/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14918 A/1998

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/12/0189

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §37;
BGBG 1993 §15 Abs1;
BGBG 1993 §3 Z5;

Rechtssatz

Zu klären, ob die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, BGBG 1993 gegeben sind oder nicht, ist Aufgabe des von der Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen der Ermittlungspflicht der Behörde nach Paragraph 37, AVG und der Mitwirkungspflicht der Beamtin (oder des Beamten) trifft beide Parteien des Verfahrens die Verpflichtung, die jeweils nur ihnen zugänglichen, für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Dabei müssen die für den Ernennungsvorgang maßgeblichen Organwalter die Motive der von ihnen inhaltlich (mit) bestimmten Personalmaßnahme darstellen. Die Entscheidung der Dienstbehörde hat - unter besonderer Beachtung einer möglichen Befangenheit von Organwaltern und der gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung - nach ausreichenden Erörterungen in der Sache selbst zu ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120189.X04

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1996120189_19980624X04

Rechtssatz für 97/12/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/12/0177

Entscheidungsdatum

20.01.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §37;
BGBG 1993 §15 Abs1;
BGBG 1993 §3 Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0176 E 20. Jänner 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/12/0189 4

Stammrechtssatz

Zu klären, ob die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, BGBG 1993 gegeben sind oder nicht, ist Aufgabe des von der Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen der Ermittlungspflicht der Behörde nach Paragraph 37, AVG und der Mitwirkungspflicht der Beamtin (oder des Beamten) trifft beide Parteien des Verfahrens die Verpflichtung, die jeweils nur ihnen zugänglichen, für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Dabei müssen die für den Ernennungsvorgang maßgeblichen Organwalter die Motive der von ihnen inhaltlich (mit) bestimmten Personalmaßnahme darstellen. Die Entscheidung der Dienstbehörde hat - unter besonderer Beachtung einer möglichen Befangenheit von Organwaltern und der gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung - nach ausreichenden Erörterungen in der Sache selbst zu ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120177.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1997120177_19990120X03

Rechtssatz für 2002/12/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16015 A/2003

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2002/12/0172

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §37;
BGBG 1993 §15 Abs1 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §3 Z5;
BGBG 1993 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0189 E 24. Juni 1998 VwSlg 14918 A/1998 RS 4

Stammrechtssatz

Zu klären, ob die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, BGBG 1993 gegeben sind oder nicht, ist Aufgabe des von der Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen der Ermittlungspflicht der Behörde nach Paragraph 37, AVG und der Mitwirkungspflicht der Beamtin (oder des Beamten) trifft beide Parteien des Verfahrens die Verpflichtung, die jeweils nur ihnen zugänglichen, für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Dabei müssen die für den Ernennungsvorgang maßgeblichen Organwalter die Motive der von ihnen inhaltlich (mit) bestimmten Personalmaßnahme darstellen. Die Entscheidung der Dienstbehörde hat - unter besonderer Beachtung einer möglichen Befangenheit von Organwaltern und der gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung - nach ausreichenden Erörterungen in der Sache selbst zu ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120172.X07

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002120172_20030219X07