Verwaltungsgerichtshof
19.02.2003
2002/12/0172
GRS wie 96/12/0189 E 24. Juni 1998 VwSlg 14918 A/1998 RS 4
Zu klären, ob die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, BGBG 1993 gegeben sind oder nicht, ist Aufgabe des von der Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen der Ermittlungspflicht der Behörde nach Paragraph 37, AVG und der Mitwirkungspflicht der Beamtin (oder des Beamten) trifft beide Parteien des Verfahrens die Verpflichtung, die jeweils nur ihnen zugänglichen, für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Dabei müssen die für den Ernennungsvorgang maßgeblichen Organwalter die Motive der von ihnen inhaltlich (mit) bestimmten Personalmaßnahme darstellen. Die Entscheidung der Dienstbehörde hat - unter besonderer Beachtung einer möglichen Befangenheit von Organwaltern und der gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung - nach ausreichenden Erörterungen in der Sache selbst zu ergehen.