Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1999

Geschäftszahl

97/12/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/12/0189 4

Stammrechtssatz

Zu klären, ob die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, BGBG 1993 gegeben sind oder nicht, ist Aufgabe des von der Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen der Ermittlungspflicht der Behörde nach Paragraph 37, AVG und der Mitwirkungspflicht der Beamtin (oder des Beamten) trifft beide Parteien des Verfahrens die Verpflichtung, die jeweils nur ihnen zugänglichen, für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Dabei müssen die für den Ernennungsvorgang maßgeblichen Organwalter die Motive der von ihnen inhaltlich (mit) bestimmten Personalmaßnahme darstellen. Die Entscheidung der Dienstbehörde hat - unter besonderer Beachtung einer möglichen Befangenheit von Organwaltern und der gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung - nach ausreichenden Erörterungen in der Sache selbst zu ergehen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/12/0176 E 20. Jänner 1999