Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
96/12/0053
Entscheidungsdatum
17.10.2001
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0127 E 14. September 1994 RS 3
Hier: Soweit die belangte Behörde das wichtige dienstliche
Interesse mit der schweren Erschütterung ihres Vertrauens zur
Fähigkeit des Beschwerdeführers eine Gruppe im Sicherheitsbüro zu
leiten begründet, finden die allgemein gehaltenen Vorwürfe nicht
in konkreten Feststellungen, die in einem ordnungsgemäßen
Verfahren gewonnen wurden, ihre Deckung. Die belangte Behörde hat
aber das wichtige dienstliche Interesse an der hier strittigen
Personalmaßnahme auch mit dem Verlust des Vertrauensverhältnisses
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten im
Sicherheitsbüro begründet. Der Vertrauensverlust war als geeigenet
anzusehen, ein wichtiges dienstliches Interesse an der (von ihr
als qualifiziert gewerteten) Verwendungsänderung zu begründen.
Stammrechtssatz
Das für eine - zumal infolge Abzugsinteresses ausgesprochene - Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse kann durch Dienstpflichtverletzungen (des Betroffenen), deren Feststellung und Bewertung im Dienstrechtsverfahren, ungeachtet eines allfälligen Disziplinarverfahrens, also im objektiven Sinn, aber auch durch andere in der Rechtssphäre des Beamten begründete Umstände begründet sein (Hier: Die Feststellungen des Disziplinarverfahrens reichen zwar für die Annahme von schuldhaften Pflichtverletzungen nicht aus, der Beamte hatte aber als Anstaltsleiter einer Haftanstalt im Zuge von Lockerungen des Vollzugs Sicherheitsüberlegungen hintangestellt, mag auch die dienstvorgesetzte Behörde möglicherweise seinerzeit durch verschiedene Handlungen bzw Unterlassungen diese Haltung des Beamten sogar gefördert haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120053.X04
Im RIS seit
29.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010
Dokumentnummer
JWR_1996120053_20011017X04