Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
93/12/0128
GRS wie VwGH E 1994/09/14 94/12/0127 3
Das für eine - zumal infolge Abzugsinteresses ausgesprochene - Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse kann durch Dienstpflichtverletzungen (des Betroffenen), deren Feststellung und Bewertung im Dienstrechtsverfahren, ungeachtet eines allfälligen Disziplinarverfahrens, also im objektiven Sinn, aber auch durch andere in der Rechtssphäre des Beamten begründete Umstände begründet sein (Hier: Die Feststellungen des Disziplinarverfahrens reichen zwar für die Annahme von schuldhaften Pflichtverletzungen nicht aus, der Beamte hatte aber als Anstaltsleiter einer Haftanstalt im Zuge von Lockerungen des Vollzugs Sicherheitsüberlegungen hintangestellt, mag auch die dienstvorgesetzte Behörde möglicherweise seinerzeit durch verschiedene Handlungen bzw Unterlassungen diese Haltung des Beamten sogar gefördert haben).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/12/0129