Die rechtliche Beurteilung der vom Gutachter gemachten Angaben obliegt ausschließlich der Behörde; es schadet daher nicht, wenn ein Gutachter von der rechtlich verfehlten Annahme ausgeht, es sei für die Definitivstellung Habilitationsniveau erforderlich, solange die Behörde selbst nicht einen zu hoch angesetzten Maßstab anlegt. Ein lediglich formales Abstellen auf die Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG 1975 ist rechtlich unbedenklich (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134).Die rechtliche Beurteilung der vom Gutachter gemachten Angaben obliegt ausschließlich der Behörde; es schadet daher nicht, wenn ein Gutachter von der rechtlich verfehlten Annahme ausgeht, es sei für die Definitivstellung Habilitationsniveau erforderlich, solange die Behörde selbst nicht einen zu hoch angesetzten Maßstab anlegt. Ein lediglich formales Abstellen auf die Kriterien des Paragraph 36, Absatz 3, UOG 1975 ist rechtlich unbedenklich vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134).