Ohne Ermittlungen kann das wichtige dienstliche Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 nicht allein unter Berufung auf die Organisationsänderung durch einen Erlaß des BM (hier: Auflösung der Familienbeihilfenstelle) gestützt werden, wenn nicht einmal feststeht, ob nicht der dem Beamten trotz Umsetzung dieses Erlasses verbliebene Rest an höherwertigen Tätigkeiten nicht im erheblichen Ausmaß (25 vH oder mehr seiner Gesamttätigkeit) verblieben wäre.Ohne Ermittlungen kann das wichtige dienstliche Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 nicht allein unter Berufung auf die Organisationsänderung durch einen Erlaß des BM (hier: Auflösung der Familienbeihilfenstelle) gestützt werden, wenn nicht einmal feststeht, ob nicht der dem Beamten trotz Umsetzung dieses Erlasses verbliebene Rest an höherwertigen Tätigkeiten nicht im erheblichen Ausmaß (25 vH oder mehr seiner Gesamttätigkeit) verblieben wäre.