Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/12/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/12/0018

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0279

Rechtssatz

Bei einer "Mischverwendung" ist die Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 nicht mehr gegeben, wenn der höherwertige Verwendungsanteil des Beamten vor der Verwendungsänderung in bezug auf seine Gesamttätigkeit erheblich war und er durch diese Personalmaßnahme entweder unter die Schwelle der Erheblichkeit abgesenkt oder überhaupt zur Gänze durch Aufgaben ersetzt wird, die seiner dienstrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen. Für das Ausmaß der Erheblichkeit ist dabei auf die zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG bzw Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, GehG entwickelte Judikatur des VwGH (25 vH der Gesamttätigkeit) zurückzugreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120018.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996120018_19980225X02