Verwaltungsgerichtshof
25.02.1998
96/12/0018
Bei einer "Mischverwendung" ist die Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 nicht mehr gegeben, wenn der höherwertige Verwendungsanteil des Beamten vor der Verwendungsänderung in bezug auf seine Gesamttätigkeit erheblich war und er durch diese Personalmaßnahme entweder unter die Schwelle der Erheblichkeit abgesenkt oder überhaupt zur Gänze durch Aufgaben ersetzt wird, die seiner dienstrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen. Für das Ausmaß der Erheblichkeit ist dabei auf die zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG bzw Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, GehG entwickelte Judikatur des VwGH (25 vH der Gesamttätigkeit) zurückzugreifen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/12/0279