Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem
objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie
die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen
Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde
vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muß.
Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der
Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im
materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese
Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen
der Partei keinen Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die
Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen.