Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0331

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0192 E 24. Jänner 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem

objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie

die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen

Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde

vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muß.

Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der

Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im

materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese

Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen

der Partei keinen Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die

Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030331.L01