Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/01/0006
Entscheidungsdatum
31.05.2012
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/01/0008 E 31. Mai 2012
2011/01/0007 E 31. Mai 2012
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0027 E 31. Jänner 1990 RS 3
Stammrechtssatz
Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd G Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
Begründung von Ermessensentscheidungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010006.X02
Im RIS seit
28.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
JWR_2011010006_20120531X02