Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/03/0027

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd G Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030027.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1989030027_19900131X03

Rechtssatz für 96/10/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/10/0034

Entscheidungsdatum

29.05.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0027 E 31. Jänner 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd G Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996100034.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996100034_20000529X01

Rechtssatz für 2005/12/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

2005/12/0102

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0027 E 31. Jänner 1990 RS 3 (Hier ab zweitem Satz)

Stammrechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd G Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X17

Im RIS seit

18.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2005120102_20081017X17

Rechtssatz für 2011/01/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/01/0006

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0008 E 31. Mai 2012 2011/01/0007 E 31. Mai 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0027 E 31. Jänner 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd G Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010006.X02

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2011010006_20120531X02