Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2000

Geschäftszahl

96/10/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0027 E 31. Jänner 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd G Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).