Verweist der Einleitungsbescheid (Einleitungsbeschluß) nach § 92 LDG 1984 ausdrücklich auf die auch dem Besch zugegangene Disziplinaranzeige, wird diese damit Inhalt des Einleitungsbescheides. Geht aus der Disziplinaranzeige klar und in einer dem § 92 LDG 1984 entsprechenden Weise hervor, welches Verhalten dem Besch als Dienstpflichtverletzung angelastet und wie der solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt wird, liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 92 LDG 1984 vor.Verweist der Einleitungsbescheid (Einleitungsbeschluß) nach Paragraph 92, LDG 1984 ausdrücklich auf die auch dem Besch zugegangene Disziplinaranzeige, wird diese damit Inhalt des Einleitungsbescheides. Geht aus der Disziplinaranzeige klar und in einer dem Paragraph 92, LDG 1984 entsprechenden Weise hervor, welches Verhalten dem Besch als Dienstpflichtverletzung angelastet und wie der solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt wird, liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Paragraph 92, LDG 1984 vor.