Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/09/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/09/0230

Entscheidungsdatum

29.08.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0244

Rechtssatz

Verweist der Einleitungsbescheid (Einleitungsbeschluß) nach Paragraph 92, LDG 1984 ausdrücklich auf die auch dem Besch zugegangene Disziplinaranzeige, wird diese damit Inhalt des Einleitungsbescheides. Geht aus der Disziplinaranzeige klar und in einer dem Paragraph 92, LDG 1984 entsprechenden Weise hervor, welches Verhalten dem Besch als Dienstpflichtverletzung angelastet und wie der solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt wird, liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Paragraph 92, LDG 1984 vor.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090230.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Dokumentnummer

JWR_1994090230_19960829X02

Rechtssatz für 96/09/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/09/0320

Entscheidungsdatum

16.09.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/29 94/09/0230 2 (hier: Verweis auf den Suspendierungsbescheid)

Stammrechtssatz

Verweist der Einleitungsbescheid (Einleitungsbeschluß) nach Paragraph 92, LDG 1984 ausdrücklich auf die auch dem Besch zugegangene Disziplinaranzeige, wird diese damit Inhalt des Einleitungsbescheides. Geht aus der Disziplinaranzeige klar und in einer dem Paragraph 92, LDG 1984 entsprechenden Weise hervor, welches Verhalten dem Besch als Dienstpflichtverletzung angelastet und wie der solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt wird, liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Paragraph 92, LDG 1984 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090320.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996090320_19980916X02