Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/09/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/09/0320

Entscheidungsdatum

16.09.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Enthält der gegen den Lehrer im Einleitungsbeschluß gem Paragraph 92, LDG 1984 erhobene Vorwurf lediglich beispielhaft aufgezählte Handlungweisen iSd Gedankengutes der Jedidjagemeinde, die auf die Schüler gesundheitsgefährdend einwirkten, ohne dieses Gedankengut näher zu umschreiben, so kann, da dieses "Gedankengut" (nicht anders als jenes anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften) objektiv ermittelbar und feststellbar ist, im weiteren Disziplinarverfahren nachgeprüft werden, inwieweit der Lehrer tatsächlich in diesem Sinne gehandelt und dadurch die gesundheitlichen Folgen (oder auch nur Gefährdungen) an seinen Schülern herbeigeführt hat. Gerade bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten muß eine zusammenfassende Umschreibung der in einem konkreten Zeitraum zumindest beispielsweise bezeichneten Einzelakte im Einzelfall zur Erfüllung der für einen dem Gesetz entsprechenden Einleitungsbeschluß notwendigen Umgrenzung genügen (Hinweis E 18.3.1998, 96/09/0145 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090320.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996090320_19980916X01