Die Behörde hat im Verfahren nach § 52 Abs 2 KOVG zu prüfen, ob sich der derzeit vorliegende Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund (Vergleichsbefund) maßgebend geändert hat (Hinweis E 15.9.1982, 09/3034/80).Die Behörde hat im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 2, KOVG zu prüfen, ob sich der derzeit vorliegende Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund (Vergleichsbefund) maßgebend geändert hat (Hinweis E 15.9.1982, 09/3034/80).