Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1997

Geschäftszahl

95/09/0086

Rechtssatz

Die Behörde hat im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 2, KOVG zu prüfen, ob sich der derzeit vorliegende Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund (Vergleichsbefund) maßgebend geändert hat (Hinweis E 15.9.1982, 09/3034/80).