Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/04/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/04/0058

Entscheidungsdatum

30.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040058.X03

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1986040058_19860930X03

Rechtssatz für 87/05/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/05/0117

Entscheidungsdatum

22.09.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050117.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1987050117_19870922X03

Rechtssatz für 89/04/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/04/0135

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040135.X02

Im RIS seit

13.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1989040135_19891212X02

Rechtssatz für 92/06/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/06/0137

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3 (hier: Verletzung des § 14 Abs 3 zweiter Satz AVG)

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060137.X01

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1992060137_19921022X01

Rechtssatz für 94/06/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/06/0096

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3 (hier: Verletzung des § 14 Abs 3 zweiter Satz AVG)

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060096.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1994060096_19941117X02

Rechtssatz für 95/04/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

95/04/0171

Entscheidungsdatum

19.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/04/0173 95/04/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040171.X07

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1995040171_19960319X07

Rechtssatz für 95/20/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/20/0324

Entscheidungsdatum

24.10.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200324.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1995200324_19961024X01

Rechtssatz für 94/01/0573

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/01/0573

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3 (hier: Verletzung des § 14 Abs 3 erster Satz AVG)

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010573.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1994010573_19961113X01

Rechtssatz für 96/09/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/09/0007

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090007.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1996090007_19971001X01