Auch freiwillig gewährte Prämien sind an sich Entgelt nach § 49 ASVG. Tatsächlich sind Umsatzprämien (hier: freiwillig bis auf jederzeitigen Widerruf für die Verkaufstätigkeit jeweils bis zum Jahresende unverbindlich gewährte Prämie von 2 % aus den vom Dienstnehmer erzielten Nettoverkäufen, die monatlich abgerechnet und ausbezahlt wurden), deren Gewährung von keinen weiteren Voraussetzungen abhängt, als laufendes Entgelt zu beurteilen (Hinweis E 21. April 1986, 84/08/0140).Auch freiwillig gewährte Prämien sind an sich Entgelt nach Paragraph 49, ASVG. Tatsächlich sind Umsatzprämien (hier: freiwillig bis auf jederzeitigen Widerruf für die Verkaufstätigkeit jeweils bis zum Jahresende unverbindlich gewährte Prämie von 2 % aus den vom Dienstnehmer erzielten Nettoverkäufen, die monatlich abgerechnet und ausbezahlt wurden), deren Gewährung von keinen weiteren Voraussetzungen abhängt, als laufendes Entgelt zu beurteilen (Hinweis E 21. April 1986, 84/08/0140).