Verwaltungsgerichtshof
20.06.2001
96/08/0331
Auch freiwillig gewährte Prämien sind an sich Entgelt nach Paragraph 49, ASVG. Tatsächlich sind Umsatzprämien (hier: freiwillig bis auf jederzeitigen Widerruf für die Verkaufstätigkeit jeweils bis zum Jahresende unverbindlich gewährte Prämie von 2 % aus den vom Dienstnehmer erzielten Nettoverkäufen, die monatlich abgerechnet und ausbezahlt wurden), deren Gewährung von keinen weiteren Voraussetzungen abhängt, als laufendes Entgelt zu beurteilen (Hinweis E 21. April 1986, 84/08/0140).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/08/0332