Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/07/0209

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0017

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, nicht durch eine von der Bekanntmachung abweichende Sanierungsmaßnahme belastet zu werden, kommt jemandem nur in der Rechtsstellung als Nachbar, nicht aber in jener als Grundeigentümer zu. Dies folgt daraus, dass die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, AWG 1990 ausschließlich dem Schutz der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte, nicht aber dem Schutz der Rechte des betroffenen Grundeigentümers iSd Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 dient, dem die Verfolgung seiner materiellen subjektivöffentlichen Rechte ohnehin durch die in der letztgenannten Vorschriften

eingeräumte Parteistellung eröffnet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070209.X05

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070209_19990610X05