Aus § 81 Abs 1 iVm § 356 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich, daß das Verfahren nach § 81 GewO 1994 die Existenz einer genehmigten Betriebsanlage voraussetzt und den Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens - von dem im zweiten Satz des § 81 Abs 1 GewO 1994 genannten Sonderfall abgesehen - die den Inhalt des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrages bildende Änderung dieser Betriebsanlage, nicht aber schlechterdings die geänderte Betriebsanlage insgesamt bildet. Auch dient das Verfahren nach § 81 GewO 1994 nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides. Dessen Inhalt ist dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen.Aus Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 ergibt sich, daß das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 die Existenz einer genehmigten Betriebsanlage voraussetzt und den Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens - von dem im zweiten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 genannten Sonderfall abgesehen - die den Inhalt des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrages bildende Änderung dieser Betriebsanlage, nicht aber schlechterdings die geänderte Betriebsanlage insgesamt bildet. Auch dient das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides. Dessen Inhalt ist dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen.