Im Grunde des Art 131 Abs 1 Z 2 VwGG ist auch der Kostenspruch des angefochtenen Bescheides auf Grund der Beschwerde des zuständigen Bundesministers einer Übrprüfung durch den VwGH zugänglich.Im Grunde des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist auch der Kostenspruch des angefochtenen Bescheides auf Grund der Beschwerde des zuständigen Bundesministers einer Übrprüfung durch den VwGH zugänglich.