Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/01/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/01/0060

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Rechtssatz

Eine Bescheidbegründung, die lediglich Bedenken der Sicherheitsbehörde wiedergibt, ist unzureichend. Erforderlich sind vielmehr eigene Tatsachenfeststellungen der Behörde betreffend diejenigen Umstände, die nach Ansicht der Behörde die Tatbestände der jeweils herangezogenen Verleihungshindernisse erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010060.X02

Im RIS seit

04.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010060_19900404X02

Rechtssatz für 96/01/1224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/01/1224

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/04 89/01/0060 2

Stammrechtssatz

Eine Bescheidbegründung, die lediglich Bedenken der Sicherheitsbehörde wiedergibt, ist unzureichend. Erforderlich sind vielmehr eigene Tatsachenfeststellungen der Behörde betreffend diejenigen Umstände, die nach Ansicht der Behörde die Tatbestände der jeweils herangezogenen Verleihungshindernisse erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011224.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1996011224_19970930X04