Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

96/01/1224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/04 89/01/0060 2

Stammrechtssatz

Eine Bescheidbegründung, die lediglich Bedenken der Sicherheitsbehörde wiedergibt, ist unzureichend. Erforderlich sind vielmehr eigene Tatsachenfeststellungen der Behörde betreffend diejenigen Umstände, die nach Ansicht der Behörde die Tatbestände der jeweils herangezogenen Verleihungshindernisse erfüllen.