Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Geschäftszahl

89/01/0060

Rechtssatz

Eine Bescheidbegründung, die lediglich Bedenken der Sicherheitsbehörde wiedergibt, ist unzureichend. Erforderlich sind vielmehr eigene Tatsachenfeststellungen der Behörde betreffend diejenigen Umstände, die nach Ansicht der Behörde die Tatbestände der jeweils herangezogenen Verleihungshindernisse erfüllen.