Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/01/0060
Eine Bescheidbegründung, die lediglich Bedenken der Sicherheitsbehörde wiedergibt, ist unzureichend. Erforderlich sind vielmehr eigene Tatsachenfeststellungen der Behörde betreffend diejenigen Umstände, die nach Ansicht der Behörde die Tatbestände der jeweils herangezogenen Verleihungshindernisse erfüllen.