Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/19/1472
Entscheidungsdatum
17.10.1997
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0784/68 E 9. Oktober 1969 VwSlg 7655 A/1969 RS 1
Stammrechtssatz
Ein Berufungsantrag, mit dem von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer "Sache" begehrt wird, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war, stellt keinen zulässigen Berufungsantrag dar. Eine einen derartigen Antrag enthaltende Berufung ist wegen des Mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191472.X02
Im RIS seit
02.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011
Dokumentnummer
JWR_1995191472_19971017X02