Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Geschäftszahl

95/19/1472

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0784/68 E 9. Oktober 1969 VwSlg 7655 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berufungsantrag, mit dem von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer "Sache" begehrt wird, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war, stellt keinen zulässigen Berufungsantrag dar. Eine einen derartigen Antrag enthaltende Berufung ist wegen des Mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen.