Verwaltungsgerichtshof
23.05.1989
87/04/0193
GRS wie 0784/68 E 9. Oktober 1969 VwSlg 7655 A/1969 RS 1
Ein Berufungsantrag, mit dem von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer "Sache" begehrt wird, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war, stellt keinen zulässigen Berufungsantrag dar. Eine einen derartigen Antrag enthaltende Berufung ist wegen des Mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen.