Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/11/0081

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter einer Wohnung gem Paragraph 4, ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110081.X01

Im RIS seit

18.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1990110081_19901218X01

Rechtssatz für 94/03/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/03/0149

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/18 90/11/0081 1

Stammrechtssatz

Unter einer Wohnung gem Paragraph 4, ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030149.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1994030149_19941214X01

Rechtssatz für 95/19/0527

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0527

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/18 90/11/0081 1

Stammrechtssatz

Unter einer Wohnung gem Paragraph 4, ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190527.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1995190527_19960919X01

Rechtssatz für 2006/19/0515

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/19/0515

Entscheidungsdatum

17.03.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0516

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0081 E 18. Dezember 1990 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Unter einer Wohnung gem Paragraph 4, ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006190515.X01

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2006190515_20090317X01

Rechtssatz für 2011/01/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/01/0124

Entscheidungsdatum

21.04.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/01/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0081 E 18. Dezember 1990 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Unter einer Wohnung gem Paragraph 4, ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011010124.X01

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2011010124_20110421X01