Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2009

Geschäftszahl

2006/19/0515

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0081 E 18. Dezember 1990 RS 1

(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Unter einer Wohnung gem Paragraph 4, ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/19/0516