Verwaltungsgerichtshof
14.12.1994
94/03/0149
GRS wie VwGH E 1990/12/18 90/11/0081 1
Unter einer Wohnung gem Paragraph 4, ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/03/0204