Das Amt der Stmk Landesregierung ist Hilfsapparat von Behörden, kann aber in bestimmten Fällen mit Behördeneigenschaft ausgestattet werden (Hinweis: VfSlg 9287/1981, VfSlg 3681/1960). Die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mittels Bescheides obliegt gemäß § 36 Abs 1 Stmk TourismusG 1992 in erster Instanz dem Amt der Stmk Landesregierung.Das Amt der Stmk Landesregierung ist Hilfsapparat von Behörden, kann aber in bestimmten Fällen mit Behördeneigenschaft ausgestattet werden (Hinweis: VfSlg 9287 aus 1981,, VfSlg 3681 aus 1960,). Die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mittels Bescheides obliegt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Stmk TourismusG 1992 in erster Instanz dem Amt der Stmk Landesregierung.