Bundesrecht konsolidiert

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Übergangsgesetz 1920 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übergangsgesetz 1920

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 368/1925 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

21.11.2014

Abkürzung

ÜG 1920

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAnmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  2. Absatz 2Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  3. Absatz 3Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  4. Absatz 4Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  5. Absatz 5Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:
    1. Litera a
      In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Der zur Leitung des inneren Dienstes berufene rechtskundige Verwaltungsbeamte (Landesamtsdirektor; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen. Nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen.
    2. Litera b
      Dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung sind auch die Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt. Diese haben, ebenso wie auch die Städte mit eigenem Statut und die übrigen Ortsgemeinden, nach den näheren Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen. Die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut leisten dem Landeshauptmann, die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der übrigen Ortsgemeinden dem Bezirkshauptmann vor Antritt des Amtes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung.
    3. Litera c
      Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Paragraph 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,)
    4. Litera d
      Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke, der autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden; Änderungen in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften – der Zustimmung der Bundesregierung. Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke oder der autonomen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.
    5. Litera e
      Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 5, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,)
    6. Litera f
      Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden sowie der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungen regelnden Gesetzen können bis zu dem eingangs bezeichneten Zeitpunkt durch die Landesgesetzgebung nur insoweit vorgenommen werden, als hiedurch die in den Artikeln römisch eins, Absatz 1, römisch IV, römisch fünf, römisch VI, römisch XIII, römisch XIV, römisch XVI, römisch 23 und römisch 25 des Gesetzes vom 5. März 1862, R. G. Bl. Nr. 18, enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens nicht berührt werden. Neueinrichtungen auf dem durch diese Artikel geregelten Gebiete sind nur durch Bundesverfassungsgesetz möglich.
  6. Absatz 6Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  7. Absatz 7Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  8. Absatz 8Von den Bestimmungen des Absatzes 5 finden für die Verwaltung im Land Wien nur die Vorschriften unter c und f Anmerkung, richtig: unter f) Anwendung.

Anmerkung

1. Das in Abs. 5 lit. a angesprochene Bundesverfassungsgesetz ist das BVG, BGBl. Nr. 289/1925.
2. Gemäß § 5 BVG, BGBl. Nr. 205/1962, ist Abs. 5 lit. f hinsichtlich der Regelung der Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden am 31. Dezember 1965 außer Kraft getreten.

Schlagworte

Amt, Beamter, Statutarstadt, Stadt mit eigenem Statut, Bundesgesetz, Amtsantritt, Angelobung, politischer Bezirk, Bezirksgerichtssprengel, RGBl. Nr. 18/1862

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

10000078

Dokumentnummer

NOR40093253

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/368/P8/NOR40093253

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