Eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit der Weisung zieht noch keine Unzuständigkeit des Vorgesetzten nach sich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.3.1995, 94/12/0213, mwN; Kucsko-Stadlmayer in Walter/Jabloner, Strukturprobleme des öffentlichen Rechts (Gedenkschrift für Kurt Ringhofer), Legalitätsprinzip und Weisungsgebundenheit des Beamten, S 85 mwN); unzuständig ist ein Organ nicht schon dann, wenn die Weisung rechtswidrig ist (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, Rz 617).Eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit der Weisung zieht noch keine Unzuständigkeit des Vorgesetzten nach sich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22.3.1995, 94/12/0213, mwN; Kucsko-Stadlmayer in Walter/Jabloner, Strukturprobleme des öffentlichen Rechts (Gedenkschrift für Kurt Ringhofer), Legalitätsprinzip und Weisungsgebundenheit des Beamten, S 85 mwN); unzuständig ist ein Organ nicht schon dann, wenn die Weisung rechtswidrig ist (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, Rz 617).