Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

95/12/0058

Rechtssatz

Eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit der Weisung zieht noch keine Unzuständigkeit des Vorgesetzten nach sich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22.3.1995, 94/12/0213, mwN; Kucsko-Stadlmayer in Walter/Jabloner, Strukturprobleme des öffentlichen Rechts (Gedenkschrift für Kurt Ringhofer), Legalitätsprinzip und Weisungsgebundenheit des Beamten, S 85 mwN); unzuständig ist ein Organ nicht schon dann, wenn die Weisung rechtswidrig ist (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, Rz 617).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/12/0358

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X06