Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/07/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/07/0102

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die "Unaufschiebbarkeit" nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist im Verhältnis zu der notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen. Daher kann sich das Erfordernis eines Mandates auch erst im Zuge eines (nicht mehr rechtzeitig zu beendenden) Ermittlungsverfahrens herausstellen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, vierte Aufl, Randziffer 570). Die (teilweise) Durchführung eines Ermittlungsverfahrens steht sohin der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070102.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1990070102_19901127X01

Rechtssatz für 95/11/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/11/0146

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/07/0102 1

Stammrechtssatz

Die "Unaufschiebbarkeit" nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist im Verhältnis zu der notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen. Daher kann sich das Erfordernis eines Mandates auch erst im Zuge eines (nicht mehr rechtzeitig zu beendenden) Ermittlungsverfahrens herausstellen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, vierte Aufl, Randziffer 570). Die (teilweise) Durchführung eines Ermittlungsverfahrens steht sohin der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110146.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1995110146_19960130X03