Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Geschäftszahl

90/07/0102

Rechtssatz

Die "Unaufschiebbarkeit" nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist im Verhältnis zu der notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen. Daher kann sich das Erfordernis eines Mandates auch erst im Zuge eines (nicht mehr rechtzeitig zu beendenden) Ermittlungsverfahrens herausstellen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, vierte Aufl, Randziffer 570). Die (teilweise) Durchführung eines Ermittlungsverfahrens steht sohin der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen.