Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/10/0134

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1;

Rechtssatz

Soll ein von der Partei beantragter Feststellungsbescheid klären, ob bestimmte (bereits durchgeführte) Maßnahmen einer Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, Vlbg LSchG 1982 unterliegen oder nicht, kann, falls diese Maßnahmen bewilligungspflichtig sind, auch ein Feststellungsbescheid die Partei nicht vor einem Wiederherstellungsauftrag und vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahren. Sind die Maßnahmen aber nicht bewilligungspflichtig gewesen, so kann dies mit Erfolg auch in einem Verfahren zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages oder in einem Strafverfahren geltend gemacht werden. Falls bereits ein rechtskräftiger Wiederherstellungsauftrag vorliegt und dieser dieselbe Sache wie der angestrebte Feststellungsbescheid betrifft, dann wäre dessen Erlassung schon deswegen unzulässig, weil die Rechtsfrage der Bewilligungspflicht der von der Partei verwirklichten Maßnahmen, deren Lösung im Feststellungsverfahren die Partei anstrebt, bereits geklärt wäre.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100134.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100134_19951127X01

Rechtssatz für 2004/10/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/10/0044

Entscheidungsdatum

28.01.2008

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0134 E 27. November 1995 RS 1 (Gleiches muss aber auch im Falle der Erlassung eines derartigen Auftrags durch die Behörde erster Instanz gelten, die von der Partei im Instanzenzug und letztlich mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Es steht nämlich nach Erteilung eines solchen Auftrags die Möglichkeit der Klärung der Frage der Bewilligung im Wege des Verfahrens über die Berufung gegen den Wiederherstellungsauftrag offen)

Stammrechtssatz

Soll ein von der Partei beantragter Feststellungsbescheid klären, ob bestimmte (bereits durchgeführte) Maßnahmen einer Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, Vlbg LSchG 1982 unterliegen oder nicht, kann, falls diese Maßnahmen bewilligungspflichtig sind, auch ein Feststellungsbescheid die Partei nicht vor einem Wiederherstellungsauftrag und vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahren. Sind die Maßnahmen aber nicht bewilligungspflichtig gewesen, so kann dies mit Erfolg auch in einem Verfahren zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages oder in einem Strafverfahren geltend gemacht werden. Falls bereits ein rechtskräftiger Wiederherstellungsauftrag vorliegt und dieser dieselbe Sache wie der angestrebte Feststellungsbescheid betrifft, dann wäre dessen Erlassung schon deswegen unzulässig, weil die Rechtsfrage der Bewilligungspflicht der von der Partei verwirklichten Maßnahmen, deren Lösung im Feststellungsverfahren die Partei anstrebt, bereits geklärt wäre.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004100044.X02

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009

Dokumentnummer

JWR_2004100044_20080128X02