Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

95/10/0134

Rechtssatz

Soll ein von der Partei beantragter Feststellungsbescheid klären, ob bestimmte (bereits durchgeführte) Maßnahmen einer Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, Vlbg LSchG 1982 unterliegen oder nicht, kann, falls diese Maßnahmen bewilligungspflichtig sind, auch ein Feststellungsbescheid die Partei nicht vor einem Wiederherstellungsauftrag und vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahren. Sind die Maßnahmen aber nicht bewilligungspflichtig gewesen, so kann dies mit Erfolg auch in einem Verfahren zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages oder in einem Strafverfahren geltend gemacht werden. Falls bereits ein rechtskräftiger Wiederherstellungsauftrag vorliegt und dieser dieselbe Sache wie der angestrebte Feststellungsbescheid betrifft, dann wäre dessen Erlassung schon deswegen unzulässig, weil die Rechtsfrage der Bewilligungspflicht der von der Partei verwirklichten Maßnahmen, deren Lösung im Feststellungsverfahren die Partei anstrebt, bereits geklärt wäre.