Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2008

Geschäftszahl

2004/10/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0134 E 27. November 1995 RS 1

(Gleiches muss aber auch im Falle der Erlassung eines derartigen Auftrags durch die Behörde erster Instanz gelten, die von der Partei im Instanzenzug und letztlich mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Es steht nämlich nach Erteilung eines solchen Auftrags die Möglichkeit der Klärung der Frage der Bewilligung im Wege des Verfahrens über die Berufung gegen den Wiederherstellungsauftrag offen)

Stammrechtssatz

Soll ein von der Partei beantragter Feststellungsbescheid klären, ob bestimmte (bereits durchgeführte) Maßnahmen einer Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, Vlbg LSchG 1982 unterliegen oder nicht, kann, falls diese Maßnahmen bewilligungspflichtig sind, auch ein Feststellungsbescheid die Partei nicht vor einem Wiederherstellungsauftrag und vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahren. Sind die Maßnahmen aber nicht bewilligungspflichtig gewesen, so kann dies mit Erfolg auch in einem Verfahren zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages oder in einem Strafverfahren geltend gemacht werden. Falls bereits ein rechtskräftiger Wiederherstellungsauftrag vorliegt und dieser dieselbe Sache wie der angestrebte Feststellungsbescheid betrifft, dann wäre dessen Erlassung schon deswegen unzulässig, weil die Rechtsfrage der Bewilligungspflicht der von der Partei verwirklichten Maßnahmen, deren Lösung im Feststellungsverfahren die Partei anstrebt, bereits geklärt wäre.